Präsenzapotheke wird geprüft

Nach BGH-Urteil: DocMorris gibt sich gelassen

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Berlin -

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Zweifel, dass DocMorris der Länderliste entspricht und daher überhaupt Arzneimittel nach Deutschland versenden darf. Jedenfalls soll das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) jetzt prüfen, ob es in Heerlen eine Präsenzapotheke gibt. Der Versender gibt sich gelassen.

„Das OLG Düsseldorf hat aus rein prozessrechtlichen Gründen den Auftrag erhalten, durch eine amtliche Auskunft an die zuständigen niederländischen Behörden zu ermitteln, welche Anforderungen an eine Präsenzapotheke im Sinne der in Deutschland geltenden Länderliste zu stellen sind“, sagt ein Sprecher. Man begrüße dieses Vorgehen, „da somit einmal mehr offiziell bestätigt werden wird, dass DocMorris eine von den zuständigen niederländischen Behörden genehmigte und überwachte Versand- und Präsenzapotheke betreibt, die die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Versandhandel nach Deutschland erfüllt“.

Die AKNR hatte im Prozess moniert, dass DocMorris in Heerlen keine Präsenzapotheke unterhalte, sondern lediglich einen kleinen Nebenraum, welcher für den normalen Publikumsverkehr faktisch nicht zugänglich sei und in dem so gut wie keine Medikamente erhältlich seien. Dieser Nebenraum erfülle aufgrund seiner spartanischen Ausstattung, des Fehlens eines ordnungsgemäßen Kassensystems und des eingeschränkten Produktangebots nicht die Anforderungen gemäß Länderliste.

Das OLG war dagegen dem Vortrag von DocMorris gefolgt, dass für den Betrieb einer Apotheke in den Niederlanden keine Betriebserlaubnis erforderlich sei, sondern lediglich eine Anzeigepflicht bestehe und dass lediglich ein Apotheker benannt werden müsse. Damit werde die Vorschrift den in der Länderliste zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen einer Gleichwertigkeit gerecht: Denn anders als in § 11a Apothekengesetz (ApoG), wonach der Versand „aus einer öffentlichen Apotheke zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb“ erfolgen muss, sei in der Bekanntmachung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zur Länderliste aus Juni 2005 nur von einer „gleichzeitig betriebenen“ Präsenzapotheke die Rede. Daher seien keine hohen Anforderungen an die Qualität der Ausstattung und die Größe zu stellen. „Es reicht vielmehr jede in einem Geschäftslokal tatsächlich betriebene, öffentlich zugängliche – und nach niederländischem Recht zugelassene – Apotheke, in der Arzneimittel von jedermann direkt erworben werden können.“

Der Vorsitzende Richter am BGH hatte bereits in der mündlichen Verhandlung erklärt, man sei nicht glücklich mit dieser Bewertung. „Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag mit der Begründung zugrunde gelegt, die Beklagte sei ihm nicht substantiiert entgegengetreten. Damit hat das Berufungsgericht in rechtsfehlerhafter Weise die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast bei der Ermittlung ausländischen Rechts angewendet, anstatt – wie nach § 293 ZPO grundsätzlich erforderlich – eigene Ermittlungen zur Verifizierung dieses Vortrags zu unternehmen“, heißt es jetzt in der Begründung.

Tatsächlich ist es nicht der erste Vorstoß in diesem Zusammenhang. IhreApotheken.de streitet gerade mit Shop Apotheke ebenfalls darüber, ob es am Standort in Venlo eine Präsenzapotheke gibt, den die Anforderungen entspricht. Und die Freie Apothekerschaft (FA) fordert mangels Vergleichbarkeit der Vorschriften sogar die komplette Streichung der Niederlande von der Länderliste.

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